Art. 25 Abs. 1, 311 Abs. 1 insbes. Ziff. 2, 315 ZGB; Art. 10 Bst. a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131/AS 1994, 2809); §§ 36 Abs. 1, 44, 46 EG ZGB; §§ 28 Abs. 2 Ziff. 1, 45 Abs. 1 VRG; Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs (BGS 641.1). – Entziehung der elterlichen Gewalt einer unverheirateten Mutter, weil sie ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat. – Formelles (E. I): Örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Regierungsrates zum Entscheid über einen Gewaltsentzug (E. 1 und 2); Antragsrecht der Vormundschaftsbehörde (E. 3). – Materielles (E. II): Voraussetzungen des Gewaltsentzuges (E. 1); Beiziehung von Gutachten und ärztlichem Zeugnis (E. 2); Rechtliches Gehör (E. 3). – Zusammenfassung, Kosten- und Entschädigungsfrage (E. III).
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Art. 383 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB: Ausschliessungsgrund für einen Beistand, wenn dieser als Anwalt in «Kostengemeinschaft» mit einem Anwalt zusammenarbeitet, der als Rechtsvertreter des Ehemannes die Er- richtung einer Beistandschaft für die Ehefrau beantragt hat? Aus den Erwägungen:
4. Zwar ist die Beistandschaft als solche im Zeitpunkt der Errichtung als begründet zu betrachten. Zu einer kritischen Bemerkung Anlass geben in- dessen die Wahl der Person des Beistandes durch den Gemeinderat A. und die Annahme des Mandates durch den bezeichneten Anwalt. Es erscheint als nicht unbedenklich, dass Rechtsanwalt X. als Beistand eingesetzt wurde, auch wenn zwischen ihm und Rechtsanwalt Y. (Vertreter des Ehemannes), wie letzterer geltend macht, keine Büro- sondern lediglich eine «Kostenge- meinschaft» besteht. Bei einer solchen personellen Konstellation können die Möglichkeit und zumindest der Anschein von Interessenkollisionen nicht ausgeschlossen werden. Dies umso weniger als die Beschwerdeführerin (Ehefrau) ihre eigenen Interessen und diejenigen ihres Ehemannes laut Be- schwerdeschrift keineswegs für identisch hält und sie ihrem Ehemann auch das Mandat für den Rechtsstreit in Deutschland entzogen hatte. Der Ge- meinderat A. und der bezeichnete Beistand hätten sich bewusst sein müs- sen, dass eine solche Wahl des Beistandes problematisch ist, auch wenn rein rechtlich kein Ausschliessungsgrund im Sinne von Art. 383 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB gegeben war. (RRB, 5. November 1996) Art. 25 Abs. 1, 311 Abs. 1 insbes. Ziff. 2, 315 ZGB; Art. 10 Bst. a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131/AS 1994, 2809); §§ 36 Abs. 1, 44, 46 EG ZGB; §§ 28 Abs. 2 Ziff. 1, 45 Abs. 1 VRG; Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs (BGS 641.1). – Entziehung der elterlichen Gewalt einer unverheirateten Mutter, weil sie ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat. – Formelles (E. I): Örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Erlass von Kindesschutz- massnahmen, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Regierungsrates zum Entscheid über einen Gewaltsentzug (E. 1 und 2); Antragsrecht der Vormundschaftsbehörde (E. 3). – Materielles (E. II): Voraussetzungen des Gewaltsentzuges (E. 1); Beiziehung von Gutachten und ärztlichem Zeugnis (E. 2); Rechtliches Gehör (E. 3). – Zusammenfassung, Kosten- und Ent- schädigungsfrage (E. III) 164
Erwägungen: I.
1. Die Entziehung der elterlichen Gewalt durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nach Art. 311 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnah- me. Kindesschutzmassnahmen werden von den vormundschaftlichen Be- hörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemein- schaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). 2.a) Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterli- cher Gewalt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemein- samen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
b) Angesichts der Regelung von Art. 315 Abs. 2 ZGB braucht der Wohn- sitz des Kindes A. (geboren 1992) nicht näher abgeklärt zu werden, nachdem sich dieses wieder in X. (und damit im Kanton Zug) bei seinen Grosseltern väterlicherseits aufhält. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz und diejenige am gewöhnlichen Aufenthalt sind rechtlich gleich- wertig. Von den beiden Behörden gebührt derjenigen der Vorrang, mit wel- cher der Fall enger zusammenhängt, welche mit den Verhältnissen mehr ver- traut ist und den Schutz des Kindes besser wahrnehmen kann. (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4. Auflage, Bern 1994, N 27.59). Nachdem sich sowohl der Gemeinderat X. als Vormundschaftsbehörde als auch der Regie- rungsrat als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde in einem ersten Kindes- schutzverfahren intensiv mit dem Kind befasst haben, sind sie als Aufent- haltsbehörden (§ 44 EG ZGB) auch im vorliegenden Verfahren zuständig. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Regierungsrates zum Ent- scheid über einen Gewaltsentzug stützt sich auf Art. 311 Abs. 1 ZGB sowie die §§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 46 EG ZGB.
3. Das vorliegende Kindesschutzverfahren beruht auf einem Antrag des Gemeinderates X. gemäss Ziff. 1 seines Beschlusses vom 21. August 1996. Gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB steht ihm ein solches Antragsrecht aus- drücklich zu. Bereits am 12. August 1996 hatte auch der Vater des Kindes dem Regierungsrat ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt. Diesem steht zwar nur das Mittel der Anzeige zur Verfügung (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 27.63; Martin Stettler, Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, Das Kin- desrecht, Basel 1992, S. 527 f.), doch hat die Behörde ohnehin von Amtes tätig zu werden, wenn sie von einer Gefährdung des Kindes Kenntnis erhält (Hegnauer, a.a.O.). Was das Begehren des Vaters des Kindes um Namensän- derung in «B.» betrifft, so ist dieses nicht im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens zu behandeln, sondern wäre mittels eines besonderen Gesuches bei der Direktion des Innern zu stellen, falls die Voraussetzungen hiefür erfüllt 165
sind. Die weiteren Begehren betreffend Besuchsrecht und Unterhaltslei- stung der Mutter richten sich an die Vormundschaftsbehörde, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzutreten ist. II.
1. Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder er- scheinen sie von vorneherein als ungenügend, so entzieht die vormund- schaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Gewalt (Art. 311 Abs. 1 ZGB), wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwe- senheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Gewalt pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1), oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröb- lich verletzt haben (Ziff. 2)
2. a) Dem vorliegenden Kindesschutzverfahren ging – wie bereits erwähnt
– ein anderes voraus, welches im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteilig- ten mit Beschluss des Gemeinderates X. vom 17. April 1996 abgeschlossen werden konnte. In diesem Verfahren war ein kinderpsychologisches Gutach- ten eingeholt worden, welches sich im damaligen Zeitpunkt wohl für einen Obhutsentzug gegenüber der Kindsmutter, nicht aber für einen Gewaltsent- zug aussprach, um der Mutter eine Chance zu geben. Für A. empfahl die Gutachterin eine psychotherapeutische Behandlung, welche vom Gemeinde- rat X. angeordnet und am 7. Mai 1996 begonnen wurde.
b) Einem ärztlichen Zeugnis der Therapeutin, Dr. med. P., Kinderpsychia- terin, vom 29. Juli 1996 ist zu entnehmen, dass sich A. bei ihren Grosseltern gut entwickelte, dort gut aufgehoben war und bereits eine Beruhigung ihrer psychischen Verfassung und ihres Verhaltens statt fand. Ziel der Therapie sei gewesen, dem Kind mit der therapeutischen Begleitung zur Entwirrung sei- ner Emotionen und zur festeren Verwurzelung zu verhelfen. Dieser Prozess sei durch die Entführung des Kindes abgebrochen worden. Die Verpflan- zung in eine neue, anderssprachige Umgebung, mit zum Teil anderen, neu- en Bezugspersonen, und der Abbruch aller Beziehungen zu den bisherigen Bezugspersonen habe für das Kind eine schwerwiegende innere Verunsiche- rung, Desorietierung und Verschlechterung seines psychischen Zustandes zur Folge, so dass dadurch seine weitere Entwicklung gefährdet sei. Für das Wohl des Kindes sei es unbedingt notwendig, es wieder in seine vertraute, gewohnte, ihm gegenüber wohlwollend eingestellte Umgebung in der Schweiz zurückzubringen und auch die Psychotherapie weiterzuführen. Die Gutachterin im ersten Kindesschutzverfahren, Dr. phil. F., hält in ihrem ergänzenden Kurzgutachten vom 30. September 1996 fest, dass die Bedingungen zum Wohle des Kindes durch die Entführung von A. nicht mehr erfüllt seien. Aus kinderpsychologischer Sicht sei die gesunde Entwick- lung des Kindes, solange es sich in der Obhut der Mutter befinde, sehr ge- 166
fährdet. Die Gutachterin erachtet die Voraussetzungen des Entzuges der el- terlichen Gewalt nach Art. 311 Abs. 1 (Ziff. 2) ZGB als erfüllt und den Ent- zug zum Wohle des Kindes als notwendig. Unter den neu entstandenen Umständen betrachtet sie die Übertragung der elterlichen Gewalt an den Va- ter des Kindes ebenfalls als notwendig.
c) Mit der Verbringung des Kindes durch die Mutter nach Z. (Ausland) haben sich die am 17. April 1996 (einvernehmlich) angeordneten Kindes- schutzmassnahmen als erfolglos erwiesen. Die Mutter hat die ihr gebotene Chance, mit milderen Massnahmen das Wohl des Kindes zu fördern, ver- passt. Durch ihr Verhalten zum Schaden des Kindes hat sie ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). So erachtet denn die Gutachterin einen Entzug der elterlichen Gewalt der Mut- ter heute als notwendig. Stützt sich die entscheidende Behörde auf den Bericht eines Experten oder einer Expertin, so ist sie zwar in der Würdigung des Gutachtens frei, darf jedoch nicht ohne triftige Gründe ihre Meinung anstelle derjenigen des Experten/der Expertin setzen (vgl. hiezu BGE 101 IV 130 ff. und dort zitierte Entscheide; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Januar 1983 i.S. K.K.). Mit der Gutachterin, aber auch gestützt auf das ärztliche Zeugnis der Psychotherapeutin ist festzustellen, dass der Kindsmutter die elterliche Gewalt gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entzogen werden muss.
3. Vor der Anordnung einer Kindesschutzmassnahme sind die betroffe- nen Eltern bzw. der betroffene Elternteil anzuhören, sofern sie sich nicht dem Verfahren entziehen (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 27.63). Vorliegend wurde der Mutter des Kindes durch postalische Zustellung (eingeschrieben mit Rückschein) der einschlägigen Akten nach Z. (Ausland) gemäss Art. 10 Bst. a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aus- sergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom
15. November 1965 (SR 0.274.131/AS 1994, 2809) Gelegenheit gegeben, zur Frage des Gewaltsentzugs Stellung zu nehmen. Sie hat davon innert der angesetzten Frist jedoch keinen Gebrauch gemacht. III.
1. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: In Gutheissung des Antrages des Gemeinderates X. vom 21. August 1996 ist der Kindsmutter die elterliche Gewalt über ihre Tochter A. gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu entziehen. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 45 Abs. 1 VRG zu entziehen, damit die Mass- nahme sofort Wirkung entfaltet.
2. Nach Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Ver- waltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974 (BGS 641.1) dürfen fürAmtshandlung zum Schutze von Kindern keine Ge- 167
bühren bezogen werden, weshalb eine Kostenauflage von vorneherein ent- fällt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht: an den Gemeinderat X. schon deshalb, weil er in Ausübung seiner obrigkeitli- chen Funktion und nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Ver- fahren beteiligt ist (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82, S. 114), und an den Vater des Kindes deshalb, weil auch ihm als Anzeiger im vorliegen- den Verfahren keine Parteistellung zukommt. (RRB, 12. November 1996) Art. 150 Abs. 3, 167 Abs. 3 ZStV. – Befreiung von der Vorlage neuer Heiratsur- kunden. Aushändigung der Geburtsurkunde aus den Eheakten an die Braut Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates: Gemäss Aussage der Braut (Personalienerklärung vom 5. September
1996) kann sie als anerkannter Flüchtling in Deutschland keine neuen Hei- ratsurkunden aus dem Iran beschaffen. Wir erteilen deshalb Befreiung (Art. 150 Abs. 3 ZStV) von der Vorlage neuer Urkunden. ...Sie teilen uns mit, dass die Braut ihre Geburtsurkunde zurückverlangt. Gemäss Art. 167 Abs. 3 ZStV kann die Rückgabe von Ausweisen aus den Eheakten gestattet wer- den. Die verlangte Geburtsurkunde kann der Braut ausgehändigt werden. Es ist aber eine beglaubigte Kopie den Eheakten beizulegen. Die Eheverkün- dung kann erfolgen. (Zivilstandsinspektorat, 10. Dezember 1996)
3. Sachenrecht Art. 956 Abs. 2 ZGB in Verb. mit Art. 104 GBV als Beschwerden gegen die Amts- führung des Grundbuches (allgemeine Grundbuchbeschwerde) im Verhält- nis zur kantonalen Aufsichtsbeschwerde gemäss § 52 VRG: Eine allgemeine Grundbuchbeschwerde bedarf einer geltenden, anfechtbaren Verfügung durch das Grundbuchamt als Beschwerdeobjekt. Aus dem Sachverhalt: Im Hinblick auf ein allfälliges Widerspruchs-/Anfechtungsverfahren ge- mäss SchKG ersuchte Rechtsanwalt X beim Grundbuchamt Zug am 2. No- vember 1993 um Zustellung von Grundbuchauszügen und Auskunft be- treffend Kauf und zwischenzeitlichen Handänderungen zweier bestimmter Liegenschaften. Nachdem das Grundbuchamt zunächst sein Begehren mit der Begründung eines ungenügenden Interessennachweises mit Schreiben vom 19. November 1993 abgelehnt hatte, erteilte das Grundbuchamt Rechts- anwalt X nach dessen telefonischer und schriftlicher Intervention mit aus- führlicher Gesuchsbegründung und unter Hinweis auf den Grundsatz der 168